Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Budenzauber Betriebs- und Cateringgesellschaft mbH
1. Gegenstand und Geltung
Für sämtliche zwischen dem Kunden und der Budenzauber Betriebs- und Cateringgesell-
schaft mbH (nachfolgend BZ genannt) im Rahmen des Veranstaltungsmanagements und
Caterings geschlossenen Verträge über von BZ zu erbringende Leistungen gelten diese „All-
gemeinen Geschäftsbedingungen“ (AGB). Sofern in einem Angebot von BZ Bestimmungen
getroffen werden, die im Widerspruch zu Regelungen in diesen AGB stehen, so gehen die
Bestimmungen in dem Angebot im Zweifelsfall insoweit vor. Abweichende oder ergänzende
Bedingungen des Kunden werden nur Bestandteil des Vertrages, soweit sie von BZ aus-
drücklich schriftlich anerkannt und bestätigt wurden. Anderweitige Vereinbarungen, aufgrund
derer von den Regelungen dieser AGB abgewichen werden soll, sind in Textform festzuhal-
ten.
Veranstalter im Sinne dieser AGB ist der Kunde. Der Kunde ist als Veranstalter seines
Events sowohl für die Inhalte als auch für das Verhalten der Gäste und deren Sicherheit, im
Rahmen seiner Sorgfaltspflicht, zuständig und verantwortlich (s. im Einzelnen auch Ziffer 4
dieser AGB).
2. Vertragsschluss und Vertragsinhalt
2.1
Mit der Unterzeichnung und Rücksendung des durch BZ unterbreiteten schriftlichen Ange-
bots nimmt der Kunde dieses an, womit ein entsprechender Vertrag zwischen dem Kunden
und BZ zustande kommt. Diese AGB sind Bestandteil dieses Vertragsverhältnisses. Das
schriftliche Angebot sowie die Annahme desselben können auch per E-Mail erfolgen.
2.2
Weicht der Kunden mit seiner Angebotsannahme von Bestimmungen in dem Angebot von
BZ ab, so setzt die wirksame Vereinbarung solcher abweichender Bestimmungen voraus,
dass diese von BZ ausdrücklich schriftlich, per Telefax oder per E-Mail bestätigt werden.
Dies gilt insbesondere auch für (fern-)mündlich und/ oder nachträglich getroffene Abreden
bezüglich eines Angebots und der Durchführung eines geschlossenen Vertrags.
2.3
BZ ist berechtigt, einzelne vereinbarte Leistungen zu ändern, soweit solche Änderungen
nach Vertragsschluss zur Durchführung des Vertrages notwendig werden und dem Kunden
zumutbar sind. Ist eine künstlerische Darbietung Bestandteil des Vertrages und sagt der im
Vertrag benannte Künstler seinen Auftritt nach Zugang des Angebotes ab oder erscheint er
nicht zu der betreffenden Veranstaltung, so ist BZ berechtigt, einen gleichwertigen Ersatz zu
organisieren.
BZ wird den Kunden unverzüglich über solche etwaig notwendigen Leistungsänderungen
informieren.
Stand: 24.09.2026
3. Preise und Zahlungsbedingungen / Mögliche Stornierung bei ausbleibenden Abschlags-
zahlungen
3.1
Die Angebotspreise sind Nettopreise zuzüglich Mehrwertsteuer in der am Tage der Rech-
nungsstellung gesetzlich geltenden Höhe und gelten nur für Art und Umfang der Leistungen,
die Gegenstand des betreffenden Angebots sind.
3.2
Rechnungen über erbrachte Leistungen sind sofort fällig und zahlbar. BZ ist berechtigt, Teil-
leistungen und Leistungsabschnitte per Zwischen- bzw. Abschlagsrechnungen abzurechnen
sowie Vorauszahlungen zu verlangen.
Im Regelfall stellt BZ dem Kunden nach Vertragsschluss 40 % des beauftragten Budgets und
ca. einen Monat vor der vertragsgegenständlichen Veranstaltung weitere 40 % des bis dahin
beauftragten Budgets in Rechnung („Abschlagsrechnungen“). Soweit der Kunde die abge-
rechneten Beträge schuldet und nichts Abweichendes vereinbart wurde, sind Abschlags-
rechnungen innerhalb von zehn Tagen nach deren Zugang zu begleichen.
Zahlt der Kunde ihm zugegangene Abschlagsrechnungen auch nicht innerhalb einer ihm
hierzu von BZ gesetzten Nachfrist, so ist BZ berechtigt, den betreffenden Vertrag aus wichti-
gem Grund zu kündigen, sofern der Kunde von BZ mit der Nachfristsetzung auf diese Mög-
lichkeit hingewiesen wurde. Kündigt BZ nach ergebnislosem Ablauf einer solchen Nachfrist
demgemäß den Vertrag, wird BZ von der Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistun-
gen frei und kann gegenüber dem Kunden die Forderungen geltend machen, die gem. Zif-
fern 5 (Rücktritt/ Kündigung) und 6 (Absage der Veranstaltung durch den Kunden/ „Stornie-
rung‘“) dieser AGB dem Kunden in Rechnung gestellt werden können.
Soweit im Einzelfall nichts abweichendes vereinbart wurde, rechnet BZ die verbleibenden 20
% des beauftragten Budgets ggf. zuzüglich Preisanpassungen, zu denen BZ infolge einer
nachträglichen Änderung des Leistungsinhalts- und/ oder Umfangs berechtigt ist, nach
Durchführung der Veranstaltung per Endabrechnung ab.
3.3
Im Angebot nicht veranschlagte Leistungen, die auf Verlangen des Kunden ausgeführt wer-
den, oder aber Mehraufwendungen, die bedingt sind durch unrichtige Angaben oder sonstige
mangelhafte Mitwirkung des Kunden und/ oder durch nicht termin- oder fachgerechte Vor-
leistungen Dritter, soweit solche insofern nicht als Erfüllungsgehilfen von BZ gehandelt ha-
ben, werden dem Kunden zusätzlich nach den aktuellen Vergütungssätzen von BZ in Rech-
nung gestellt.
3.4
Im Falle der Anmietung einer Eventlocation sind Technik (z.B. Licht- und Tonanlagen), Möb-
lierung (z.B. Stühle und Tische) , Dekoration, Geschirr, Besteck und sonstige Gegenstände
nur dann mitvermietet, wenn dies in dem Veranstaltungsvertrag ausdrücklich vereinbart wur-
de.
Stand: 24.09.2026
4. Verantwortlichkeit und Pflichten des Kunden
4.1
Der Kunde hat BZ alle für die Vertragsdurchführung notwendigen Informationen unverzüglich
zu erteilen. Verzögerungen aus fehlender Mitwirkung des Kunden gehen nicht zu Lasten von
BZ.
4.2
Gegenstand des Vertrages ist ausschließlich die im Angebot näher bezeichnete und vom
Kunden zuvor mitgeteilte Veranstaltung. Der Kunde hat BZ über eine Änderung der Veran-
staltung, des Veranstaltungsanlasses oder -zwecks umgehend zu informieren. BZ behält
sich in diesem Fall jedoch das Recht vor, die zur Wahrung ihrer berechtigten Interessen er-
forderlichen Einschränkungen geltend zu machen sowie von den in Ziffer 6 dieser AGB nä-
her bezeichneten Rechten bzw. Ansprüchen Gebrauch zu machen.
4.3
Der Kunde teilt BZ spätestens 14 Werktage vor Veranstaltungsbeginn die endgültige Teil-
nehmerzahl mit. Eine Reduzierung der tatsächlichen Teilnehmerzahl von der im Angebot
vorgesehenen um maximal 10 % wird seitens BZ bei der Endabrechnung berücksichtigt, so-
fern eine rechtzeitige Mitteilung der verminderten Teilnehmerzahl erfolgt ist. Weitergehende
Erhöhungen beziehungsweise Reduzierungen der Teilnehmerzahl, die den vorstehenden
Regelungen nicht entsprechen, sind nur nach pflichtgemäßem Ermessen von BZ zu berück-
sichtigen. Eine Erhöhung der Teilnehmerzahl ist innerhalb der sachlichen und räumlichen
Kapazitäten von BZ nur mit ihrem Einverständnis möglich. Im Falle einer Erhöhung wird, so-
fern nichts anderes vereinbart ist, in der Endabrechnung die tatsächliche Teilnehmerzahl
zugrunde gelegt. Sollte eine Erhöhung der Teilnehmerzahl eine Aufstockung des zunächst
bei Festlegung der vertraglichen Teilnehmerzahl kalkulierten Personalbedarfs erfordern, ist
BZ berechtigt, einen dementsprechenden Vergütungszuschlag geltend zu machen.
4.4
Der Kunde ist als Veranstalter der Veranstaltung, zu deren Durchführung er die Räumlichkei-
ten sowie etwaige Ausstattungen und weitere Leistungen aufgrund des Vertrages mit BZ in
Anspruch nehmen möchte, verantwortlich für den Ablauf und die Teilnehmer der Veranstal-
tung, insbesondere für die Sicherheit und die Einhaltung der bei Veranstaltungen zu beach-
tenden ordnungsrechtlichen Vorschriften. Dem Kunden werden von BZ in Bezug auf die Ver-
anstaltung des Kunden die sich aus § 38 Absätzen 1 bis 4 der Versammlungsstättenverord-
nung („VStättVO“) ergebenden Pflichten übertragen. Insbesondere hat der Kunde einschlä-
gige behördliche Regelungen für die Lautstärkeregelung im Rahmen seiner Veranstaltung zu
beachten und einzuhalten. Auf Verlangen von BZ weist der Kunde BZ die Erteilung etwaiger
für die Durchführung seiner Veranstaltung erforderlicher behördlicher Ausnahmegenehmi-
gungen nach.
4.5
Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die ihm im Zusammenhang mit der Veranstaltung
überlassenen Räumlichkeiten bzw. Gegenstände pfleglich behandelt und Schäden vermie-
den werden. Alle Aktivitäten, einschließlich eines Einbringens von Ausstattungen in die
Räumlichkeiten durch den Kunden und hierzu etwaig erforderliche Auf- und Abbauarbeiten,
sind daher, soweit sie sich nicht bereits aus dem Inhalt des Vertrages ergeben, im Vorhinein
mit BZ zu vereinbaren und abzustimmen. Auf- und Abbauarbeiten in den Räumlichkeiten, die
vom Kunden oder von ihm hiermit beauftragten Dritten durchgeführt werden, sind stets unter
Stand: 24.09.2026
Einhaltung sämtlicher öffentlich-rechtlicher Schutzvorschriften sowie unter strikter Beachtung
berechtigter nachbarrechtlicher Interessen durchzuführen.
4.6
Den Anweisungen des von BZ gestellten Personals ist Folge zu leisten. Der Kunde benennt
im Vorfeld der Veranstaltung einen Beauftragten, der während der gesamten Veranstaltung
anwesend und für BZ erreichbar ist.
4.7
Nach Durchführung der vertragsgegenständlichen Veranstaltung sind BZ die zur Nutzung
überlassenen Räume, Gegenstände und Geräte in einwandfreiem Zustand zurückzugeben.
Mitgebrachte Gegenstände sind vom Kunden unverzüglich nach dem Ende der Veranstal-
tung zu entfernen.
5. Rücktritt/ Kündigung
5.1
BZ ist berechtigt, aus wichtigem Grund vom Vertrag zurückzutreten bzw. nach Überlassung
der Räumlichkeiten die Kündigung auszusprechen. Ein solcher wichtiger Grund besteht auch
darin, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen hinsichtlich vereinbarter Abschlags-
zahlungen auch innerhalb einer ihm hierzu gesetzten Nachfrist nicht nachkommt, siehe vor-
stehend Ziffer 3.2.
5.2
Erlangt BZ Kenntnis von einer nicht mit ihr abgestimmten Änderung der zwischen den Ver-
tragsparteien vereinbarten Art der Veranstaltung bzw. des vereinbarten bzw. dem Vertrag
zugrunde gelegten Anlasses oder Zwecks derselben oder hat der Kunde den Vertrags-
schluss unter irreführenden bzw. falschen Angaben oder durch Verschweigen wesentlicher
Informationen herbeigeführt oder weisen begründete Tatsachen darauf hin, dass durch die
Veranstaltung der reibungslose Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen von BZ in
der Öffentlichkeit aus nicht von BZ zu vertretenden Gründen nicht nur unerheblich gefährdet
werden könnte, ist sie zum sofortigen Rücktritt aus wichtigem Grund berechtigt.
5.3
Ist die Erfüllung des Vertrages infolge höherer Gewalt oder anderer von BZ nicht zu vertre-
tender Umstände (bspw. Streik, Energieausfall, Unruhen, von BZ nicht verschuldetes Aus-
bleiben der eigenen Belieferung oder behördliche Maßnahmen, deren Ergreifung nicht von
BZ zu vertreten ist) für BZ unmöglich geworden oder unzumutbar erschwert worden, ist BZ
zum Rücktritt berechtigt, sofern eine Vertragsanpassung ebenfalls nicht möglich oder zumut-
bar sein sollte. Im Übrigen ist BZ für die Dauer eines hierdurch eintretenden Leistungshin-
dernisses zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit nach deren Fortfall von der betreffenden
Leistungspflicht befreit.
BZ wird dem Kunden in diesen Fällen die Hinderungsgründe unverzüglich telefonisch, per
Telefax oder per E-Mail, gegebenenfalls durch beauftragte Personen, anzeigen.
5.4
Kündigt BZ einen Vertrag aus einem Grund, der in einem von dem Kunden zu vertretenden
Umstand besteht, bleibt eine Berechtigung von BZ, in dem Fall Schadensersatz zu verlan-
gen, von der Kündigung unberührt.
Stand: 24.09.2026
5.5
Gründe, die aus der Risikosphäre des Kunden stammen und ihn an der Inanspruchnahme
vereinbarter Leistungen von BZ hindern (bspw. Krankheit, Fortfall des Veranstaltungsanlas-
ses, ungeeignete Wetterverhältnisse bei Veranstaltungen des Kunden (auch) unter freiem
Himmel o. ä.), stellen regelmäßig keinen solchen wichtigen Grund dar, der den Kunden zur
fristlosen Kündigung berechtigt.
5.6
Das Recht der Vertragsparteien, den Vertrag in den gesetzlich vorgesehenen Fällen aus
wichtigem Grund zu kündigen, bleibt von diesen Regelungen unberührt.
6. Absage der Veranstaltung durch den Kunden/ „Stornierung“
6.1
Bei den Verträgen, die zwischen dem Kunden und BZ in Bezug auf eine konkrete Veranstal-
tung des Kunden über die zeitweise Überlassung bzw. Nutzung der Räumlichkeiten, ggf.
einschließlich Ausstattungen, sowie die Inanspruchnahme weiterer Leistungen, wie Catering,
in diesem Zusammenhang geschlossen werden, handelt es sich jeweils um für einen festen
Zeitraum geschlossene und somit befristete Miet- bzw. Nutzungs- und Dienstverträge, die als
solche von den Vertragspartnern vorzeitig grundsätzlich nur durch eine fristlose Kündigung
aus wichtigem Grund beendet werden können (siehe hierzu vorstehende Ziffer 5.). In den
übrigen Fällen, in denen kein Grund vorliegt, der den Kunden zur Kündigung des Vertrages
berechtigt, kann der Kunde das Vertragsverhältnis ungeachtet eines etwaigen (Mit-) Ver-
schuldens seinerseits nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen in Ziffern 6.2 bis 6.3
durch schriftliche Benachrichtigung gegenüber BZ beenden bzw. die Veranstaltung absagen
(„stornieren“).
6.2
Storniert der Kunde einen Vertrag in vorstehendem Sinne, ist er grundsätzlich verpflichtet,
BZ als angemessenen Ersatz für die getroffenen Vorkehrungen, getätigten Aufwendungen
und die Reservierung der Räumlichkeiten eine pauschale Ausfallentschädigung in folgender
Höhe zu zahlen:
• Bei Absage bis 6 Monate vor Veranstaltungsbeginn in Höhe von 20 % der vereinbar-
ten Vergütung
• Bei Absage bis 4 Monate vor Veranstaltungsbeginn in Höhe von 30 % der vereinbar-
ten Vergütung
• Bei Absage bis 3 Monate vor Veranstaltungsbeginn in Höhe von 40 % der vereinbar-
ten Vergütung
• Bei Absage bis 2 Monate vor Veranstaltungsbeginn in Höhe von 50 % der vereinbar-
ten Vergütung
• Bei Absage bis 1 Monat vor Veranstaltungsbeginn in Höhe von 75 % der vereinbarten
Vergütung
• Bei Absage unter 1 Monat vor Veranstaltungsbeginn in Höhe von 100 % der verein-
barten Vergütung
Maßgeblich für den Zeitpunkt einer Absage ist deren Zugang bei BZ. Die „vereinbarte Vergü-
tung“ meint insofern die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses berechneten Preise, es sei
denn, diese haben sich zwischenzeitlich vereinbarungsgemäß geändert, bspw. infolge einer
Stand: 24.09.2026
von der bei Vertragsschluss zugrunde gelegten Zahl abweichenden Teilnehmerzahl. In dem
Fall ist der Bestellwert nach den Preisen zu ermitteln, die gemäß den mit dem Kunden ge-
troffenen Vereinbarungen und den Regelungen dieser AGB jeweils zum Zeitpunkt der Stor-
nierung gelten. Etwaige Einkünfte aus anderweitiger Vermietung der Räume sowie die er-
sparten Aufwendungen betreffend die sonstigen Leistungen hat BZ anzurechnen, wobei BZ
berechtigt ist, die ersparten Aufwendungen zu pauschalieren. Die Pauschalierung muss billi-
gem Ermessen im Sinne des § 315 BGB entsprechen.
6.3
Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass BZ geringere Nachteile als in den vor-
stehenden Ziffern ausgewiesen oder auch gar keine Nachteile entstanden sind.
7. Gewährleistung und Haftung
7.1
Im Hinblick auf von dem betreffenden Vertrag umfasste Dienstleistungen (einschließlich et-
waiger mit diesen verbundener Warenlieferungen), die von Dritten erbracht werden, die hier-
zu vereinbarungsgemäß von BZ beauftragt werden, gewährleistet BZ lediglich die pflichtge-
mäße Auswahl solcher Dritter sowie die pflichtgemäße Organisation und Koordination der
Leistungserbringung durch diese.
7.2
Bei einer nur unerheblichen Abweichung einer Leistung von der geschuldeten Beschaffen-
heit und einer nur unerheblichen Beeinträchtigung ihrer Brauchbarkeit stehen dem Kunden
keine Mängelbeseitigungsansprüche zu.
7.3
Soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln aufseiten von BZ vorliegt, eine
Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit Gegenstand ist oder BZ eine wesentliche
Vertragspflicht verletzt hat, sind Schadensersatzansprüche des Kunden gegen BZ ausge-
schlossen.
Um eine „wesentliche Vertragspflicht“ handelt es sich bei einer solchen Vertragspflicht, deren
Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und
auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen durfte.
Für Schäden aus einer leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die
Haftung von BZ der Höhe nach jedoch beschränkt auf die Höhe des vorhersehbaren Scha-
dens, mit dessen Entstehung typischerweise gerechnet werden muss. Als vertragstypischer
vorhersehbarer Schaden in diesem Sinne ist dabei regelmäßig die einfache Höhe des für die
vertragsgegenständlichen Leistungen vereinbarten Gesamtpreises anzusehen.
7.4
Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt gleichermaßen für Mitarbeiter, Organe und Er-
füllungsgehilfen von BZ. Eine Haftung von BZ gegenüber dem Kunden für das Verhalten
eines Erfüllungsgehilfen ist indes gänzlich ausgeschlossen, wenn es sich bei dem Erfül-
lungsgehilfen um den Kunden oder eine vom Kunden mit dieser Funktion eingesetzte Person
handelt.
Stand: 24.09.2026
7.5
Mit Ausnahme solcher Ansprüche, die dem Kunden infolge der Verletzung von Leben, Kör-
per oder Gesundheit oder infolge groben Verschuldens aufseiten von BZ zustehen, verjähren
Ansprüche des Kunden gegenüber BZ innerhalb eines Jahres nach Beendigung des betref-
fenden Leistungsbezugs, regelmäßig also innerhalb eines Jahres nach Ablauf des vereinbar-
ten Veranstaltungstermins.
8. Aufnahmen von Veranstaltungen, Rechte an Veranstaltungskonzepten und -plänen
BZ ist berechtigt, Foto- und Filmaufnahmen von der vertragsgegenständlichen Veranstaltung
des Kunden herzustellen und diese sowie etwaige weitere im Zuge der Vertragsdurchfüh-
rung von der Veranstaltung des Kunden und den diesbezüglichen Leistungen von BZ ent-
standene Aufnahmen und sonstige Aufzeichnungen in angemessenem Umfang und in an-
gemessener Form zur Eigenwerbung oder zu redaktionellen Zwecken im Zusammenhang
mit der Veranstaltung des Kunden und/ oder den von BZ erbrachten und angebotenen Leis-
tungen zu veröffentlichen, zu verbreiten und öffentlich Wiederzugeben, insbesondere auch
öffentlich zugänglich zu machen, soweit Persönlichkeitsrechte einer solchen Nutzung nicht
entgegenstehen.
9. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Salvatorische Klausel
9.1
Die zwischen BZ und dem Kunden geschlossenen Verträge sowie sämtliche im Zusammen-
hang mit diesen etwaig entstehenden Streitigkeiten unterliegen auch bei Auslandsberührung
ausschließlich deutschem Recht.
9.2
Als Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis zwischen BZ und dem Kun-
den wird Kiel vereinbart, sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen
Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Gleiches wird vereinbart, sofern der
Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat.
9.3
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder nichtig sein oder werden, so
wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Übrigen gelten
die gesetzlichen Vorschriften.
Budenzauber Betriebs- und Cateringgesellschaft mbH, Kiel, September 2026